Deutsch-Chinesisches Forum Stuttgart
Satzung
§1 Name und Sitz
Der         Verein führt den Namen „Deutsch-Chinesisches Forum         Stuttgart“ und hat seinen Sitz in Stuttgart.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt         den Zusatz „eingetragener Verein“, abgekürzt „e.V.“.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Ausbildung und Erziehung zum besseren Verständnis der Völker in Deutschland und China sowie die Förderung des Kultur- und gesellschaftlichen Austausches zwischen den beiden Ländern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Durch Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte oder nicht unbeschränkt steuerpflichtige Einrichtungen sowie auch durch ideelle Unterstützung dieser zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwirklichung des Vereinszweckes ist der Verein auch Förderverein im Sinne von §58 Nr. 1 der Abgabenordnung.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische         Person werden, die gewillt und in der Lage ist, den         Vereinszweck zu unterstützen.
Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen.         Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Der Verein kann den Mitgliedern die Möglichkeit zu einer         vergünstigten oder kostenlosen Teilnahme an den         Veranstaltungen einräumen, die vom Verein organisiert oder         angeboten werden.
Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und         der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der         Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich         ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflicht, ihre Mitgliedsbeiträge         fristgemäß zu entrichten und den Verein und den         Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in         ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten oder vereinschädigendem Verhalten kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich zu begründen.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über Fälligkeit und Höhe entscheidet der Vorstand.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Rechnungsführer oder der Rechnungsführerin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, aus den Reihen der Mitglieder einen vorläufigen Ersatz für die Dauer bis zur nächsten offiziellen Wahl zu finden.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er fasst seine Beschlüsse mehrheitlich und fertigt darüber ein schriftliches Protokoll an.
Vorstandsmitglieder dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das         Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens 1/3         aller Mitglieder dies beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie         ordnungsgemäß einberufen wurde.
Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind für alle         Mitglieder offen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen         bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.         Diese müssen in der entsprechenden Einladung angekündigt         und präzisiert worden sein.
Die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 Mehrheit der         anwesenden Mitglieder. Hierfür müssen mindestens 2/3 der         stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein.
Über alle Sitzungen der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Genehmigung der Jahresplanung des Vorstandes;
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung;
- Wahl des Vorstandes;
- Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstands;
- Vorschläge für die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
§ 8 Beirat
Dem Beirat obliegt die Aufgabe, den Vorstand zu beraten. Die Zusammensetzung des Beirats erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstand und der Mitgliederversammlung. Ein Beirat kann nicht dem Vorstand angehören.
§ 9 Ehrenmitglied
Der Vorstand kann auf Vorschlag der Mitgliederversammlung oder des Vorsitzenden Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern bestellen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe Stuttgart e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Schlussbestimmung
Stehen in der Gründungsphase der Eintragung im         Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit         durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte         entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende         Änderungen der Satzung vorzunehmen.
Die vorstehende, geänderte Fassung der Vereinssatzung ist         vom Vorstand des Vereins „Deutsch-Chinesisches Forum         Stuttgart“ am 04. September 2007 in Stuttgart beschlossen         worden.


